Alkohol/Suchtgifte und Straßenverkehr
(nach § 5 StVO)
Wer durch Alkohol oder Suchtgifte beeinträchtigt ist, darf ein
Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.
Alkohol
• Die Polizei ist ermächtigt, jederzeit die Atemluft von Personen
auf Alkoholgehalt zu untersuchen,
• die ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen,
• die verdächtig sind, in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
• bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einem Verkehrsunfall
beteiligt waren.
• Für diese Untersuchung darf die Polizei den Betroffenen zur
nächsten Dienststelle bringen.
• Ist die Untersuchung wegen der zu untersuchenden Person nicht
möglich, kann diese zu einem Arzt gebracht werden. Unter
Umständen hat der Arzt eine Blutabnahme vorzunehmen.
Bei Verweigerung der Untersuchung(en) wird die höchste Beeinträchtigung
(über 1,6 Promille) angenommen und entsprechend
den dafür vorgesehenen Verwaltungsvorschriften bestraft.
• Besteht der Verdacht, dass durch den verursachten Alkoholunfall
der Unfallgegner verletzt wurde, darf im Rahmen des gerichtlichen
Strafverfahrens auch gegen den Willen des Beschuldigten
Blut abgenommen werden; dazu ist allerdings eine gerichtliche
Anordnung erforderlich (vgl. § 123 Abs 4 StPO).
Suchtgift
• Die Polizei kann den Speichel von Personen auf Vorliegen von
Suchtgiftspuren untersuchen. Solche Speicheltests werden aber
derzeit nicht durchgeführt, da sie (noch) keine verlässlichen Ergebnisse
bringen.
• Wenn der Test positiv ist oder von einer Person auch ohne Testung
vermutet werden kann, dass sie von Suchtgift beeinträchtigt ist,
kann die Polizei sie zu einem Arzt bringen.
• Wenn der Arzt eine Beeinträchtigung durch Suchtgift feststellt,
hat er eine Blutabnahme vorzunehmen. Bei Verweigerung der
Untersuchung(en) wird eine Beeinträchtigung durch Suchtgift
angenommen und entsprechend den dafür vorgesehenen Verwaltungsvorschriften
bestraft.
• In diesem Zusammenhang kann es bei entsprechendem Verdacht
auf Besitz von Suchtmitteln auch zu einer Personen,- Fahrzeug,-
oder Hausdurchsuchung kommen. Weiters kann es zu
einer Vernehmung kommen (Verdacht auf Suchtmitteldelikt) und
in weiterer Folge zu einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft
und/oder Gesundheitsbehörde.
Harntest bei Verkehrskontrollen
Ein Harntest darf bei Verkehrskontrollen oder während einer Vernehmung
nur mit freiwilliger Zustimmung verlangt werden.
In diesen Fällen kann ein Harntest ohne rechtliche Konsequenzen
verweigert werden.
Akteneinsicht (nach § 51 ff StPO)
Jede/r Beschuldigte hat ein Recht auf Akteneinsicht. Nur in Ausnahmefällen
(z.B. Verdunkelungsgefahr) kann dieses beschränkt werden.
• Akteneinsicht ist während der Amtsstunden in den jeweiligen
Amtsräumen zu ermöglichen.
• Auf Antrag können Kopien (gegen eine Gebühr von derzeit 0,63
Euro pro Seite) verlangt werden. Fertigt die Partei mit einem
eigenen Gerät (Handy, Digitalkameras etc.) Abschriften an, wird
dafür die halbe Gebühr verlangt.
• Solange Polizei/Staatsanwaltschaft noch ermitteln, erhält der
Beschuldigte Akteneinsicht bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft.
• Sobald der Staatsanwalt Anklage erhoben hat, erhält der Beschuldigte
Akteneinsicht bei Gericht.
Notwendige Verteidigung/Verfahrenshilfe
(nach §§ 61 ff StPO)
In gewissen Situationen muss der Beschuldigte einen Verteidiger
haben. Hat der Betroffene keinen Verteidiger, wird ein solcher vom
Gericht beigegeben (Amtsverteidiger).
Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht, wenn die Verteidigerkosten
den Unterhalt beeinträchtigen, den der Beschuldigte und seine
Familie zu einer einfachen Lebensführung brauchen UND
• ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt,
• wenn sich der Beschuldigte wegen einer Behinderung oder
mangelnder Sprachkenntnisse auch mit Hilfe eines Dolmetschers
nicht selbst verteidigen kann,
• für das Berufungsverfahren gegen Urteile des Einzelrichters
oder des Bezirksgerichts ODER
• bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
Der Beschuldigte hat einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen.
Rechtsmittel
In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, gegen Rechtsakte (Bescheide,
Beschlüsse, Urteile eines Gerichts…) ein Rechtsmittel einzulegen,
wodurch der Inhalt des Rechtsaktes geändert werden kann. In der
Regel enthält ein Rechtsakt eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung.
Wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird, sind stets zu beachten:
• Rechtsmittelfrist (zT nur drei Tage, zT sechs Wochen)
• zuständige Behörde
• in manchen Fällen besteht Anwaltspflicht (auch hier gibt es die
Möglichkeit einer kostenlosen Verfahrenshilfe)
• Kosten (zT können hohe Kosten entstehen)
• Form und Inhalt
(schriftlich/mündlich? Inhalts- oder Formerfordernisse?)
Hausdurchsuchung (nach §§ 119 ff StPO)
Verhalten, wenn die Polizei meine Wohnung durchsuchen will
• Klarstellen, ob es sich um eine freiwillige Nachschau oder eine angeordnete
Durchsuchung handelt. Eine freiwillige Nachschau kann ohne
rechtliche Konsequenzen verweigert werden.
• Durchsuchungsanordnung (Hausdurchsuchungsbefehl) verlangen
und lesen
• Bezieht sich die Anordnung auf meine Wohnung?
• Wonach wird gesucht, nach einer Person, die sich bei mir aufhält,
oder nach einem Gegenstand?
• Die Polizei kann eine Durchsuchung ohne Hausdurchsuchungsbefehl
vornehmen, wenn Gefahr in Verzug besteht. Eine solche liegt etwa
vor, wenn Beweise verschwinden könnten, bevor der verständigte
Richter die Durchsuchung (telefonisch) anordnet. Aufgrund der heute
raschen Kommunikationswege ist Gefahr im Verzug selten.
• Die Polizei hat dem Betroffenen mitzuteilen, WAS und WARUM gesucht
wird.
• Der Betroffene hat immer das Recht, bei der gesamten Durchsuchung
anwesend zu sein, ohne diese zu behindern. Ein Einfordern, dass der
Zweck der Durchsuchung eingehalten wird, ist keine Behinderung.
• Bezieht sich die Durchsuchungsanordnung auf das Finden einer
Person, ist z.B. das Durchsuchen des Nachttisches nach Medikamenten
oder Substanzen nicht davon gedeckt.
• Der Betroffene hat das Recht, vor der Durchsuchung eine Vertrauensperson
zu verständigen (Eltern, Nachbarn, Freunde, Anwalt...). Auch
die Vertrauensperson hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend
zu sein. Dieses Recht kann bei Gefahr in Verzug entfallen.
• Der Betroffene kann die Dienstnummer der Beamten (vor allem Einsatzleiter)
verlangen.
• Die Polizei hat ein Protokoll anzufertigen. Der Beschuldigte kann eine
kostenlose Kopie von diesem Protokoll verlangen.
Durchsuchung einer Person
und ihren Gegenständen (nach §§ 117 ff StPO)
Durchsuchung der Bekleidung und Gegenstände
(Kleidung, Taschen, Rucksäcke...)
• Zulässig, wenn
• Verdacht besteht, dass der Betroffene Sachen bei sich hat, die
sichergestellt werden dürfen,
• er auf frischer Tat betreten (= bei der Straftat erwischt) wird oder
• er festgenommen wurde.
• Die Polizei muss den Betroffenen darüber informieren, WAS und
WARUM gesucht wird. Der Betroffene kann das Gesuchte freiwillig
herausgeben.
• Die Polizei darf den Betroffenen festhalten, wenn dies für die
Durchsuchung notwendig ist (höchstens 15 min)
• Die Durchsuchung darf bei Mädchen/ Frauen nur von Beamtinnen
vorgenommen werden
Besichtigung des unbekleideten Körpers einer Person
• Körperöffnungen gehören in Abgrenzung zur Körperdurchsuchung
nicht zur Körperbesichtigung
• Zulässig nur
• aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung oder
• bei Gefahr in Verzug ohne gerichtliche Bewilligung;
• Die Besichtigung darf bei Mädchen/ Frauen nur von Beamtinnen
vorgenommen werden oder von einem Arzt
• Der Betroffene darf für die Dauer der Besichtigung festgehalten
werden.
• Der Betroffene kann eine Vertrauensperson beiziehen (nicht bei
Gefahr in Verzug).
Körperdurchsuchung (§§ 117 Z 4, 123 StPO)
• Die Körperdurchsuchung (z.B. bei Verdacht auf Bodypacking)
darf nur von einem Arzt oder einer Ärztin vorgenommen werden
(Polizeiarzt oder Gerichtsmediziner). Auf eine Durchsuchung von
Personen des eigenen Geschlechts gibt es keinen Anspruch.
• Eine Körperdurchsuchung braucht stets eine gerichtliche Bewilligung.
Auch bei Gefahr im Verzug darf sie nicht ohne eine solche
durchgeführt werden.
Vernehmung bei der Polizei (nach §§ 151 ff StPO)
• Der zu Vernehmende (Beschuldigter oder Zeuge) muss schriftlich
geladen werden (Ausnahme bei Betreten auf frischer Tat, Flucht oder
Verdunkelungsgefahr).
• Jeder ist verpflichtet, einer Ladung zu einer Vernehmung Folge
zu leisten. Tut er dies nicht, kann er zwangsweise vorgeführt
werden, wenn dies vorher angedroht wurde.
• Wichtig ist, zu wissen, ob man als Zeuge oder Beschuldigter geladen
wurde (ergibt sich auch der Ladung, anderenfalls nachfragen!).
An diese Rollen knüpfen sich unterschiedliche Rechte
und Pflichten.
Rechte als Beschuldigter
• Vor Beginn der Vernehmung muss dem Beschuldigten mitgeteilt
werden, welcher Tat er verdächtigt wird.
• Der Beschuldigte hat folgende Rechte:
• Recht, die Aussage zu verweigern.
• Recht, einen Verteidiger beizuziehen und vor der Vernehmung
mit ihm zu sprechen. Der Verteidiger darf auch bei der Vernehmung
anwesend sein, aber nicht mitreden.
• Jugendliche (14-17 Jahre) und junge Erwachsene (18-21 Jahre)
können eine Vertrauensperson beiziehen. In anderen Fällen
ist die Beiziehung einer Vertrauensperson nicht möglich.
• Der Beschuldigte kann eine kostenlose Kopie des Protokolls verlangen.
Rechte als Zeuge
• Der Zeuge ist verpflichtet, richtig und vollständig auszusagen
(Falschaussage ist strafbar gem. §§ 288 f StGB)
• Der Zeuge muss aber nicht aussagen, wenn:
• er Angehöriger des Beschuldigten ist,
• er durch seine Aussage Angehörige belasten würde oder
• er sich durch die Aussage selbst belasten würde.
• Der Zeuge kann verlangen, dass eine Person seines Vertrauens
während der Vernehmung anwesend ist.
• Am Schluss der Vernehmung muss der Zeuge das Protokoll
lesen und unterschreiben. Wenn im Protokoll Aussagen falsch
wiedergegeben wurden, muss der Zeuge auf den Fehler hinweisen
und dieser richtiggestellt werden.
• Eine Kopie des Protokolls bekommt der Zeuge nur dann, wenn
er am Verfahren beteiligt ist (zB als Opfer).
Rechte als Zeuge
• Der Zeuge ist verpflichtet, richtig und vollständig auszusagen
(Falschaussage ist strafbar gem. §§ 288 f StGB)
• Der Zeuge muss aber nicht aussagen, wenn:
• er Angehöriger des Beschuldigten ist,
• er durch seine Aussage Angehörige belasten würde oder
• er sich durch die Aussage selbst belasten würde.
• Der Zeuge kann verlangen, dass eine Person seines Vertrauens
während der Vernehmung anwesend ist.
• Am Schluss der Vernehmung muss der Zeuge das Protokoll
lesen und unterschreiben. Wenn im Protokoll Aussagen falsch
wiedergegeben wurden, muss der Zeuge auf den Fehler hinweisen
und dieser richtiggestellt werden.
• Eine Kopie des Protokolls bekommt der Zeuge
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Stand September 2015